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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 4 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - GIS-Fachstelle

2. Abschnitt: Organisation
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Art. 4 kGeoIV · GIS-Fachstelle

1. Das Amt für Raum und Wald führt eine GIS-Fachstelle.

2. Die GIS-Fachstelle ist das kantonale Kompetenzzentrum für Geoinformationen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Festlegung von Geodatenmodellen zusammen mit den zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden;

b) Festlegung von technischen Normen und Richtlinien für Geometadaten, Geodatenmodelle und für den Datenaustausch;

c) Betrieb der sachbereichsübergreifenden Geodienste;

d) Beratung und Unterstützung der zuständigen Stellen der kantonalen und kommunalen Verwaltung bei der Erarbeitung von Geodatenmodellen, Projekten und Schulungen im Geoinformationsbereich;

e) Kontakte zu Dritten, insbesondere zu Bund, Kantonen, Gemeinden, Fach- und Benutzergruppen sowie Herstellerfirmen von Software;

f) Meldung von Befliegungen durch den Kanton an die zuständige Stelle des Bundes für Luftaufnahmen im Sinne von Art. 27 der Landesvermessungsverordnung;

g) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen im Bereich E-Government.

3. Sie kann einzelne Aufgaben an Dritte übertragen.

4. Sie kann fachtechnische und administrative Weisungen erlassen.

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