Art. 4 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - GIS-Fachstelle
Art. 4 kGeoIV · GIS-Fachstelle
1. Das Amt für Raum und Wald führt eine GIS-Fachstelle.
2. Die GIS-Fachstelle ist das kantonale Kompetenzzentrum für Geoinformationen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Festlegung von Geodatenmodellen zusammen mit den zuständigen Fachstellen des Kantons und der Gemeinden;
b) Festlegung von technischen Normen und Richtlinien für Geometadaten, Geodatenmodelle und für den Datenaustausch;
c) Betrieb der sachbereichsübergreifenden Geodienste;
d) Beratung und Unterstützung der zuständigen Stellen der kantonalen und kommunalen Verwaltung bei der Erarbeitung von Geodatenmodellen, Projekten und Schulungen im Geoinformationsbereich;
e) Kontakte zu Dritten, insbesondere zu Bund, Kantonen, Gemeinden, Fach- und Benutzergruppen sowie Herstellerfirmen von Software;
f) Meldung von Befliegungen durch den Kanton an die zuständige Stelle des Bundes für Luftaufnahmen im Sinne von Art. 27 der Landesvermessungsverordnung;
g) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen im Bereich E-Government.
3. Sie kann einzelne Aufgaben an Dritte übertragen.
4. Sie kann fachtechnische und administrative Weisungen erlassen.