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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 39 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Gebührenbefreite Leistungen

10. Abschnitt: Gebühren
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Art. 39 kGeoIV · Gebührenbefreite Leistungen

1. Keine Gebühren werden erhoben für

a) den Zugang zu offenen Verwaltungsdaten nach Art. 21a;

b) den Zugang zu den Geodiensten nach Art. 27 und deren Nutzung;

c) die Nutzung von Geobasisdaten, unabhängig von der Art des Zugangs und der Art der Nutzung.

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