723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 39 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Gebührenbefreite Leistungen
10. Abschnitt: Gebühren
Art. 39 kGeoIV · Gebührenbefreite Leistungen
1. Keine Gebühren werden erhoben für
a) den Zugang zu offenen Verwaltungsdaten nach Art. 21a;
b) den Zugang zu den Geodiensten nach Art. 27 und deren Nutzung;
c) die Nutzung von Geobasisdaten, unabhängig von der Art des Zugangs und der Art der Nutzung.