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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 38 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Gebühren nach Zeitaufwand

10. Abschnitt: Gebühren
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Art. 38 kGeoIV · Gebühren nach Zeitaufwand

1. Die zuständigen Stellen erheben für ihre Leistungen und Amtshandlungen nach Zeitaufwand bemessene Gebühren. Vorbehalten bleiben Art. 39 und 40.

2. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 160 Franken pro Stunde, höchstens aber 800 Franken pro Fall.

3. Allfällige Material- und Transportkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Das Inkasso der Gebühren kann an Dritte übertragen werden.

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