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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 36 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Werkeigentümer

9. Abschnitt: Digitaler Leitungskataster
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Art. 36 kGeoIV · Werkeigentümer

1. Die Werkeigentümer sind bei der Anlage und Nachführung des Leitungskatasters zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Die Werkeigentümer sind zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Werkleitungsdaten in ihrem Eigentum. Die Erhebung der erdverlegten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen.

3. Sie transferieren die aktualisierten Werkleitungsdaten in bestimmter Qualität an die Datenverwaltungsstelle.

4. Der Datentransfer erfolgt mindestens einmal pro Quartal.

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