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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 35 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Datenverwaltungsstelle

9. Abschnitt: Digitaler Leitungskataster
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Art. 35 kGeoIV · Datenverwaltungsstelle

1. Die Gemeinde bestimmt eine Datenverwaltungsstelle.

2. Die Datenverwaltungsstelle ist zuständig für das Erheben, Nachführen und Verwalten des Leitungskatasters.

3. Dabei nimmt sie insbesondere die aktuellen Werkleitungsdaten der Werke entgegen, überprüft diese auf die qualitativen und technischen Anforderungen hin und integriert sie in den Leitungskataster.

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