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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 34 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Pauschale Abgeltung

8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden
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Art. 34 kGeoIV · Pauschale Abgeltung

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist zuständig für die Regelung der Modalitäten und der Bemessung der Ausgleichszahlungen mit dem Bund im Sinne von Art. 14 Abs. 3 des Geoinformationsgesetzes.

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