Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 33 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Weitergabe an Dritte

8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden
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Art. 33 kGeoIV · Weitergabe an Dritte

1. Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 6. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie

a) für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Art. 8 des Gesetzes zuständige Stelle;

b) auf den Stand der Aktualität hinweist;

c) die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die zuständige Stelle weiterleitet.

2. Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.

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