723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 32 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Datenschutz, Geheimhaltung
8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden
Art. 32 kGeoIV · Datenschutz, Geheimhaltung
1. Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.
2. Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen von besonderen Vorschriften hin.