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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 32 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Datenschutz, Geheimhaltung

8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden
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Art. 32 kGeoIV · Datenschutz, Geheimhaltung

1. Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.

2. Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen von besonderen Vorschriften hin.

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