723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 30 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Gewährung des Zugangs
8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden
Art. 30 kGeoIV · Gewährung des Zugangs
1. Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes gewährt anderen Stellen von Bund, Kantonen oder Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.
2. Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.