Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 30 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Gewährung des Zugangs

8. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 kGeoIV · Gewährung des Zugangs

1. Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes gewährt anderen Stellen von Bund, Kantonen oder Gemeinden auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.

2. Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.

← Art. 29 kGeoIV Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Geltungsbereich Art. 31 kGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →