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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 3 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - GIS-Ausschuss

2. Abschnitt: Organisation
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Art. 3 kGeoIV · GIS-Ausschuss

1. Der GIS-Ausschuss ist das Koordinationsorgan des Kantons und der Gemeinden im Bereich der Geoinformation. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a) * Planung und Koordination der Tätigkeiten des Kantons und der Gemeinden im Bereich der GDI und der Geoinformationen;

b) * Entwicklung von gemeinsamen Strategien des Kantons und der Gemeinden im Bereich der GDI und der Geoinformationen;

c) Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen.

2. Der GIS-Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Kantons und der Gemeinden zusammen. Wird der Betrieb des GIS einem Unternehmen übertragen, nimmt dieses mit einer Vertreterin oder einem Vertreter Einsitz in den Ausschuss.

3. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder, wobei den Gemeinden für ihre Vertretung ein Vorschlagsrecht zusteht. Er bestimmt die Leitung des GIS-Ausschusses.

4. ...

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