723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 29 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Rechtswirkungen des GIS
7. Abschnitt: Geodienste
Art. 29 kGeoIV · Rechtswirkungen des GIS
1. Die Aufschaltung der Geobasisdaten im GIS erfolgt ohne Gewähr und hat keinerlei Rechtswirkung. Verbindlich sind einzig die von den zuständigen Stellen beglaubigten Dokumente.
2. Abweichende spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.