723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 28 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen
7. Abschnitt: Geodienste
Art. 28 kGeoIV · Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen
1. Die sachbereichsübergreifende Geodienste dürfen mit dem EDV-Grundbuch verknüpft werden, sofern die entsprechenden Zugriffsberechtigungen des Grundbuchs eingehalten werden.
2. Die Geodienste des Kantons dürfen mit Zustimmung der GIS-Fachstelle mit Geoportalen und Geodiensten anderer staatlicher und privater Institutionen vernetzt werden.