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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 28 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen

7. Abschnitt: Geodienste
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Art. 28 kGeoIV · Verknüpfung mit anderen Informatiksystemen

1. Die sachbereichsübergreifende Geodienste dürfen mit dem EDV-Grundbuch verknüpft werden, sofern die entsprechenden Zugriffsberechtigungen des Grundbuchs eingehalten werden.

2. Die Geodienste des Kantons dürfen mit Zustimmung der GIS-Fachstelle mit Geoportalen und Geodiensten anderer staatlicher und privater Institutionen vernetzt werden.

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