723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 22 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Nutzungsvorschriften
6. Abschnitt: Zugang und Nutzung
Art. 22 kGeoIV · Nutzungsvorschriften
1. Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sinngemäss.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
3. ...