Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 22 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Nutzungsvorschriften

6. Abschnitt: Zugang und Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 kGeoIV · Nutzungsvorschriften

1. Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sinngemäss.

2. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.

3. ...

← Art. 21a kGeoIV Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Geltungsbereich Art. 23 kGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →