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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Datenqualität

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 kGeoIV · Datenqualität

1. Die Mindestanforderungen an die Qualität von Geobasisdaten und Geometadaten entsprechen den vom Bund und Kanton anerkannten Normen.

2. Die Qualität von Geodaten misst sich an den Kriterien: Vollständigkeit, logische Konsistenz, Lagegenauigkeit, Aktualität und inhaltliche Richtigkeit.

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