723.101
KGEOIV
CH-AR
Art. 16 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Zugang
5. Abschnitt: Geometadaten
Art. 16 kGeoIV · Zugang
1. Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.
2. Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine regierungsrätliche Verordnung dies vorsieht.
3. Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.
4. Die GIS-Fachstelle gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.