Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 16 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Zugang

5. Abschnitt: Geometadaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 kGeoIV · Zugang

1. Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.

2. Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine regierungsrätliche Verordnung dies vorsieht.

3. Die zuständige Stelle nach Art. 8 des Gesetzes gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.

4. Die GIS-Fachstelle gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.

← Art. 15 kGeoIV Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Geltungsbereich Art. 17 kGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →