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723.101 KGEOIV CH-AR

Art. 1 Kantonale Geoinformationsverordnung (kGeoIV) - Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 kGeoIV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.

2. Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Kantons.

3. Der Anhang 2 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

4. Besondere fachgesetzliche Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

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