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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Verfügbarkeit

2. Abschnitt: Grundsätze - II. Erheben, Nachführen und Verwalten
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Art. 9 kGeoIG · Verfügbarkeit

1. Die zuständige Stelle nach Art. 8 gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.

2. Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.

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