723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Verfügbarkeit
2. Abschnitt: Grundsätze - II. Erheben, Nachführen und Verwalten
Art. 9 kGeoIG · Verfügbarkeit
1. Die zuständige Stelle nach Art. 8 gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2. Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts.