723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 8 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zuständigkeit
2. Abschnitt: Grundsätze - II. Erheben, Nachführen und Verwalten
Art. 8 kGeoIG · Zuständigkeit
1. Die zuständigen Stellen für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung.
2. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Kantons oder der Gemeinden, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.