723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Qualitative und technische Anforderungen
2. Abschnitt: Grundsätze - I. Inhalt und Qualität
Art. 7 kGeoIG · Qualitative und technische Anforderungen
1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an
a) Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts;
b) Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen.
2. Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Anforderungen an die Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
3. Die qualitativen und technischen Anforderungen gelten grundsätzlich auch für die übrigen Geodaten gemäss Art. 5 Abs. 2. Der Regierungsrat kann abweichende Vorschriften erlassen.