723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geobasisdaten des kommunalen Rechts
2. Abschnitt: Grundsätze - I. Inhalt und Qualität
Art. 6 kGeoIG · Geobasisdaten des kommunalen Rechts
1. Die Gemeinden bezeichnen in einem Katalog die Geobasisdaten des kommunalen und interkommunalen Rechts und legen die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2. Die Kataloge der Gemeinden sind möglichst einheitlich auszugestalten und inhaltlich zu harmonisieren.