723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 5 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des Kantons
2. Abschnitt: Grundsätze - I. Inhalt und Qualität
Art. 5 kGeoIG · Geobasisdaten des kantonalen Rechts, andere Geodaten des Kantons
1. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest.
2. Die Behörden des Kantons können Geodaten, die nicht auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen, erheben, nachführen und verwalten
a) als zeitlich befristete Grundlagendaten oder als Ergebnis eines Projekts;
b) als Auswertungen von Geobasisdaten des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts zu Zwecken der Erfüllung kantonaler Aufgaben;
c) als Hilfsdaten zur Unterstützung der Erfüllung kantonaler Aufgaben.