Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Begriffe
Art. 4 kGeoIG · Begriffe
1. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG, Art. 2 der Geoinformationsverordnung und Art. 3 der Verordnung über die geografischen Namen.
2. In Ergänzung dazu bedeuten in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen
a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen;
b) Geobasisdaten des kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde beruhen;
c) Geodaten-Infrastruktur (GDI): allgemein verfügbares System von Verfahren, Einrichtungen, Technologien, Daten und Personen, das den gemeinsamen Austausch und die effiziente Nutzung von Geodaten ermöglicht;
d) Geografisches Informationssystem (GIS): rechnergestütztes Informationssystem als Teil der GDI, das Geodaten und Geometadaten mittels Geodiensten zugänglich und nutzbar macht.