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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Begriffe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 kGeoIG · Begriffe

1. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs. 1 GeoIG, Art. 2 der Geoinformationsverordnung und Art. 3 der Verordnung über die geografischen Namen.

2. In Ergänzung dazu bedeuten in diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen

a) Geobasisdaten des kantonalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Kantons beruhen;

b) Geobasisdaten des kommunalen Rechts: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde beruhen;

c) Geodaten-Infrastruktur (GDI): allgemein verfügbares System von Verfahren, Einrichtungen, Technologien, Daten und Personen, das den gemeinsamen Austausch und die effiziente Nutzung von Geodaten ermöglicht;

d) Geografisches Informationssystem (GIS): rechnergestütztes Informationssystem als Teil der GDI, das Geodaten und Geometadaten mittels Geodiensten zugänglich und nutzbar macht.

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