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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 35 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Referendum und Inkrafttreten

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 35 kGeoIG · Referendum und Inkrafttreten

1. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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