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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 34 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Übergangsbestimmungen

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 34 kGeoIG · Übergangsbestimmungen

1. Der Regierungsrat legt im gesamten Kantonsgebiet für die amtliche Vermessung sowie die übrigen Geobasisdaten ein einheitliches Lagebezugssystem mit Lagebezugsrahmen fest und bestimmt den Zeitpunkt der Einführung im Kantonsgebiet.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt für die Einführung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen fest.

3. Die Gemeinden erstellen den digitalen Leitungskataster innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

4. Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher im Sinne von Art. 28 Abs. 2 nicht festgestellt werden, tragen der Kanton und die betreffende Gemeinde die Kosten der laufenden Nachführung je zur Hälfte, bis die erstmalige periodische Nachführung in der betreffenden Gemeinde abgeschlossen ist.

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