723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 33 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Strafbestimmungen
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 33 kGeoIG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Art. 3 Abs. 1 verschafft, ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt,
b) Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
c) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.