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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 33 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Strafbestimmungen

9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 33 kGeoIG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss Art. 3 Abs. 1 verschafft, ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt,

b) Geodienste ohne Einwilligung nutzt,

c) Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.

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