723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 31 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gebäudeadressen
7. Abschnitt: Geografische Namen und Gebäudeadressen
Art. 31 kGeoIG · Gebäudeadressen
1. Die Gemeinden sind zuständig für die Nummerierung der Gebäude (Hausnummern) nach Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten auf ihrem Gemeindegebiet.
2. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über
a) das Erheben, Nachführen und Verwalten der Gebäudeadressen;
b) die Nummerierung und Signalisation der Gebäude;
c) das Meldewesen.