723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 30 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geografische Namen
7. Abschnitt: Geografische Namen und Gebäudeadressen
Art. 30 kGeoIG · Geografische Namen
1. Der Regierungsrat bezeichnet
a) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung;
b) eine Nomenklaturkommission (Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung);
c) die zuständige kantonale Stelle für die Festlegung und Änderung der Gemeinde- und Ortschaftsnamen.
2. Die Gemeinden bezeichnen die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannten Gebiete, die als Strassenbezeichnungen für Adressen dienen, auf ihrem Gemeindegebiet. Sie regeln die Zuständigkeit für die Festlegung der Strassennamen.
3. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über
a) das Verfahren für die Festlegung der Strassennamen;
b) die Schreibweise der Strassennamen.