723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 3 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geltungsbereich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 kGeoIG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für
a) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons;
b) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons ausgetauscht werden.
2. Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.