Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 3 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 kGeoIG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für

a) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons;

b) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten der Gemeinden, wenn die Daten mit den Behörden des Kantons ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen für die Geobasisdaten nach diesem Gesetz gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.

← Art. 2 kGeoIG Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gegenstand Art. 4 kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →