723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 29 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Ausführungsbestimmungen
6. Abschnitt: Amtliche Vermessung
Art. 29 kGeoIG · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt insbesondere Vorschriften über
a) die rechtsgültige Vermarkung;
b) die Nachführung und das Meldewesen;
c) den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch;
d) die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren;
e) den Zugang und die Nutzung;
f) die Gebühren für die laufende Nachführung und das Inkasso.