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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 29 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Ausführungsbestimmungen

6. Abschnitt: Amtliche Vermessung
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Art. 29 kGeoIG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt insbesondere Vorschriften über

a) die rechtsgültige Vermarkung;

b) die Nachführung und das Meldewesen;

c) den Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch;

d) die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren;

e) den Zugang und die Nutzung;

f) die Gebühren für die laufende Nachführung und das Inkasso.

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