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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 28 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Kosten

6. Abschnitt: Amtliche Vermessung
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Art. 28 kGeoIG · Kosten

1. Die Kosten für die Ersterhebung, die Erneuerung, die periodische Nachführung und für besondere Anpassungen sind, soweit sie nicht vom Bund getragen werden, vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen.

2. Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht. Kann eine Verursacherin oder ein Verursacher nicht festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.

3. Die Kosten für die Verwaltung der Bestandteile der amtlichen Vermessung sind vom Kanton und den betreffenden Gemeinden je zur Hälfte zu übernehmen.

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