723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 27 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Organisation und Durchführung
6. Abschnitt: Amtliche Vermessung
Art. 27 kGeoIG · Organisation und Durchführung
1. Der Regierungsrat bezeichnet
a) die kantonale Vermessungsaufsicht nach Art. 42 der Verordnung über die amtliche Vermessung;
b) die zuständige Stelle für die amtliche Vermessung (Fachstelle für Vermessung).
2. Die Fachstelle für Vermessung ist zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten von Organisation und Aufgaben.