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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 26 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Inhalt und Erweiterungen

6. Abschnitt: Amtliche Vermessung
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Art. 26 kGeoIG · Inhalt und Erweiterungen

1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.

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