723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 26 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Inhalt und Erweiterungen
6. Abschnitt: Amtliche Vermessung
Art. 26 kGeoIG · Inhalt und Erweiterungen
1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der Gemeinden den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben.