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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 25 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Planung und Umsetzung

6. Abschnitt: Amtliche Vermessung
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Art. 25 kGeoIG · Planung und Umsetzung

1. Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

2. Das zuständige Departement schliesst mit dem Bund Detailvereinbarungen in Ausführung der Programmvereinbarungen ab.

3. Der Regierungsrat genehmigt die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch.

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