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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 23 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Funktion als amtliches Publikationsorgan

5. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 23 kGeoIG · Funktion als amtliches Publikationsorgan

1. Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass dem ÖREB-Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.

2. Er regelt die Einzelheiten von Zuständigkeit und Verfahren.

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