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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 22 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Inhalt

5. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 22 kGeoIG · Inhalt

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zum Bestand des Katasters gehörenden eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und - in Absprache mit den Gemeinden - des kommunalen Rechts.

2. Er bezeichnet die Zusatzinformationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.

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