723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 22 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Inhalt
5. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 22 kGeoIG · Inhalt
1. Der Regierungsrat bezeichnet die zum Bestand des Katasters gehörenden eigentümerverbindlichen Geobasisdaten des kantonalen und - in Absprache mit den Gemeinden - des kommunalen Rechts.
2. Er bezeichnet die Zusatzinformationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die mit dem Inhalt des Katasters verknüpft werden.