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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 21 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Organisation

5. Abschnitt: Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 21 kGeoIG · Organisation

1. Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).

2. Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen oder mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe vereinbaren.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, insbesondere

a) die zuständige Stelle für die Führung des ÖREB-Katasters;

b) die zuständigen Stellen für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge.

4. Der Regierungsrat schliesst mehrjährige Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.

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