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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 20 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG)

4. Abschnitt: Digitaler Leitungskataster
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Art. 20 kGeoIG

1. Die Gemeinden führen einen digitalen Leitungskataster, aus dem die geografische Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung hervorgeht.

2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen oder Werke stellen der Gemeinde die Daten in digitaler Form unentgeltlich zur Verfügung. Sie haben im Gegenzug das Recht zur kostenlosen Nutzung des Katasters.

3. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über

a) den Inhalt des Katasters;

b) die qualitativen und technischen Anforderungen;

c) den Zugang und die Nutzung;

d) die Gebühren.

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