723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zweck
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 kGeoIG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.