Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Zweck

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 kGeoIG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten auf dem Gebiet des Kantons Appenzell Ausserrhoden den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

← Art. 1 kGeoIG Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gegenstand Art. 3 kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →