Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Finanzierung

3. Abschnitt: Geodaten-Infrastruktur (GDI)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 kGeoIG · Finanzierung

1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für Aufbau und Weiterentwicklung des GIS gemeinsam.

2. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb des GIS verursachergerecht bezogen auf die Geodaten und Geodienste in ihrer Zuständigkeit.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← Art. 17 kGeoIG Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gegenstand Art. 19 kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →