723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 18 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Finanzierung
3. Abschnitt: Geodaten-Infrastruktur (GDI)
Art. 18 kGeoIG · Finanzierung
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für Aufbau und Weiterentwicklung des GIS gemeinsam.
2. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für den Betrieb des GIS verursachergerecht bezogen auf die Geodaten und Geodienste in ihrer Zuständigkeit.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.