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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geografisches Informationssystem

3. Abschnitt: Geodaten-Infrastruktur (GDI)
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Art. 17 kGeoIG · Geografisches Informationssystem

1. Der Kanton und die Gemeinden betreiben gemeinsam ein Geografisches Informationssystem (GIS).

2. Der Kanton und die Gemeinden können zu diesem Zweck eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.

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