723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geografisches Informationssystem
3. Abschnitt: Geodaten-Infrastruktur (GDI)
Art. 17 kGeoIG · Geografisches Informationssystem
1. Der Kanton und die Gemeinden betreiben gemeinsam ein Geografisches Informationssystem (GIS).
2. Der Kanton und die Gemeinden können zu diesem Zweck eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen.