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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 15 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gebühren

2. Abschnitt: Grundsätze - III. Zugang und Nutzung
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Art. 15 kGeoIG · Gebühren

1. Für den Zugang zu den Geodaten des Kantons und der Gemeinden, für deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.

2. Die Gebühren setzen sich zusammen

a) bei Nutzung zum Eigengebrauch: aus höchstens den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur;

b) bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Infrastruktur sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.

3. Die Gebühren für die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung gehen je zur Hälfte an den Kanton und die Gemeinden, jene für die Nutzung der übrigen Daten an die zuständige Stelle nach Art. 8.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und erlässt einen einheitlichen Gebührentarif für den ganzen Kanton.

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