723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 14 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Austausch unter Behörden
2. Abschnitt: Grundsätze - III. Zugang und Nutzung
Art. 14 kGeoIG · Austausch unter Behörden
1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig sowie den Behörden von Bund und Kantonen einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten und den übrigen Geodaten.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.