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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 13 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Geodienste

2. Abschnitt: Grundsätze - III. Zugang und Nutzung
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Art. 13 kGeoIG · Geodienste

1. Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantonalem Interesse und legt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts das Angebot dieser Geodienste fest.

2. Die Gemeinden legen für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts das Angebot der Geodienste fest.

3. Der Regierungsrat erlässt für die Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.

4. Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste.

5. Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

6. Die zuständige Stelle nach Art. 8 ist für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste zuständig.

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