723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Nutzung
2. Abschnitt: Grundsätze - III. Zugang und Nutzung
Art. 12 kGeoIG · Nutzung
1. Die zuständige Stelle nach Art. 8 kann den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch
a) Verfügung;
b) Vertrag;
c) organisatorische oder technische Zugangskontrollen.
2. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über
a) die zulässige Nutzung und Weitergabe;
b) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung;
c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten;
d) das Anbringen von Quellenangaben, Warnhinweisen und Hinweisen auf den Stand der Aktualität;
e) die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.