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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 12 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Nutzung

2. Abschnitt: Grundsätze - III. Zugang und Nutzung
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Art. 12 kGeoIG · Nutzung

1. Die zuständige Stelle nach Art. 8 kann den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch

a) Verfügung;

b) Vertrag;

c) organisatorische oder technische Zugangskontrollen.

2. Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften über

a) die zulässige Nutzung und Weitergabe;

b) das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung;

c) die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten;

d) das Anbringen von Quellenangaben, Warnhinweisen und Hinweisen auf den Stand der Aktualität;

e) die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.

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