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723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 10 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Grundsatz

2. Abschnitt: Grundsätze - III. Zugang und Nutzung
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Art. 10 kGeoIG · Grundsatz

1. Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie die anderen Geodaten nach Art. 5 Abs. 2 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

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