723.1
KGEOIG
CH-AR
Art. 10 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Grundsatz
2. Abschnitt: Grundsätze - III. Zugang und Nutzung
Art. 10 kGeoIG · Grundsatz
1. Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts sowie die anderen Geodaten nach Art. 5 Abs. 2 sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.