Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.1 KGEOIG CH-AR

Art. 1 Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gegenstand

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 kGeoIG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Bereich der Geoinformation;

b) die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden;

c) die Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonale und kommunale Geodaten-Infrastruktur;

d) die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.

Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) - Gegenstand Art. 2 kGeoIG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →