Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.122 CH-AR

Beiträge an bauliche Massnahmen (Art. 34)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher minimal 40% und maximal 80% der tatsächlichen Erstellungskosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien

a) Bedeutung der Massnahme für den Naturschutz

b) Bedeutung des geschützten Objektes

c) öffentliches Interesse an der Massnahme

d) finanzielle Verhältnisse des Grundeigentümers

1. Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher maximal 50% der ausgewiesenen Kosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien

a) Bedeutung der Massnahme für den ökologischen Ausgleich

b) ökologischer Wert für die bedrohten Tier- und Pflanzenarten

c) öffentliches Interesse bzw. materielle Interessen des Grundeigentümers an der Massnahme

d) finanzielle Verhältnisse des Beitragsempfängers

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →