Beiträge an bauliche Massnahmen (Art. 34)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher minimal 40% und maximal 80% der tatsächlichen Erstellungskosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien
a) Bedeutung der Massnahme für den Naturschutz
b) Bedeutung des geschützten Objektes
c) öffentliches Interesse an der Massnahme
d) finanzielle Verhältnisse des Grundeigentümers
1. Die Bemessung des Beitragssatzes, welcher maximal 50% der ausgewiesenen Kosten beträgt, erfolgt nach folgenden Kriterien
a) Bedeutung der Massnahme für den ökologischen Ausgleich
b) ökologischer Wert für die bedrohten Tier- und Pflanzenarten
c) öffentliches Interesse bzw. materielle Interessen des Grundeigentümers an der Massnahme
d) finanzielle Verhältnisse des Beitragsempfängers
1. Für die Detailumsetzung der Punkte 1 und 2 in Form eines Beitragsschlüssels ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig.
1. Diese Richtlinien treten mit der Annahme durch den Regierungsrat in Kraft.