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721.121 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen - Inkrafttreten

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Art. 4 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Regierungsrat in Kraft.

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