721.121
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen - Inkrafttreten
Art. 4 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Regierungsrat in Kraft.