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721.121 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen - Festlegung der Beitragssätze (Art. 7 Beitragsverordnung)

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Art. 2 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen · Festlegung der Beitragssätze (Art. 7 Beitragsverordnung)

1. Die Festlegung des Beitragssatzes erfolgt für die einzelnen Schutzkategorien nach folgenden Kriterien

a) Künstlerischer Wert (kunstgeschichtliche und architektonische Qualität, Rang der mitwirkenden Handwerker, Architekten usw., künstlerische und handwerkliche Qualität der Gestaltungselemente);

b) Historisch-typologischer Wert (geschichtliche Funktion des Gebäudes, Bedeutung der früheren Bewohner, Umfang erhaltener originaler Bausubstanz, typologische Bedeutung);

c) Situationswert (Art und Grad der Eingliederung bzw. Verbundenheit eines Bauwerkes mit dem näheren und weiteren Umfeld sowie der Dachlandschaft in formaler, funktioneller und kulturgeschichtlicher Hinsicht).

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