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721.121 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen - Ermittlung der Mehrkosten (Art. 4 Beitragsverordnung)

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Art. 1 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen · Ermittlung der Mehrkosten (Art. 4 Beitragsverordnung)

1. Die Ermittlung der Mehrkosten erfolgt pro Arbeitsgattung nach durchschnittlichen Prozenten (Norm-Prozente) der denkmalpflegerelevanten Kosten (Richtlinien für die anrechenbaren Mehrkosten vgl. Anhang).

2. Für Arbeiten, die nicht dem Regelfall entsprechen, kann von diesen Richtlinien abgewichen werden. Abweichungen sind zu begründen.

3. Bei Arbeitsgattungen, für die keine Norm-Prozente festgelegt sind, werden die Mehrkosten oder die Prozentsätze fallweise durch die Kommission für Denkmalpflege auf Antrag der Fachstelle bestimmt.

Ermittlung der Mehrkosten (Art. 4 Beitragsverordnung) Art. 2 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen →

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